Der Verein

Vorstandschaft

 

1. Vorsitzender:

Max Fiederling M.A.

 

2. Vorsitzender:

Michael Heinzlmeier M.A.

 

Schriftführer:

Eric Kressner B.A.

 

Schatzmeisterin:

Martina Thier

 

Ehrenpräsidenten:

Prof. Dr. med. Tobias Pflederer

Dipl.-Ing. Hubert Beer

 

 


Aufgaben und Ziele

 

Erforschung und Schutz von unterwasserarchäologischen Fundstellen.


Publikation der Forschungsergebnisse durch Vorträge sowie in Fachorganen

Kooperation mit staatlichen Stellen im In- und Ausland

Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Führungen und Medien

Aus- und Weiterbildung der Mitglieder in Form von Kursen und Seminaren zur Taucharchäologie und Nachbardisziplinen

 

 

 

 


Unsere Mitglieder...

Ausrüstung

 

Unterwasserarchäologie - das bedeutet auch immer ein (Über-)Maß an Ausrüstung. Nicht genug, dass der Taucher mit seinem eigenen Equipment zurechtkommen muss - hinzu kommt noch die gesamte Ausrüstung für eine Unterwassergrabung. Um einen Eindruck zu bekommen, was "Mann" und "Frau" so unter Wasser benötigt, hat unser Vereinsmitglied Marcus Prell einmal anschaulich zusammengestellt, was er an einem Tag während einer Grabung an der römischen Donaubrücke von Stepperg benötigt hatte... Das schreckt Sie nicht ab? Dann sind Sie genau richtig bei uns!

 

       

Vereinsgeschichte

 

Im Jahre 1979 formierte sich aus einer kleinen Anzahl von Sporttauchern und Archäologiestudenten die Interessengemeinschaft zur archäologischen Erforschung der Bayerischen Gewässer. Fünf Jahre später, 1984, erlangte man als Archäologische Tauchgruppe Bayern e.V. den Vereinsstatus. Um der ansteigenden Mitgliederzahl, der Erweiterung des Tätigkeitsbereichs von einer reinen Taucharchäologie auf eine komplexere Unterwasserarchäologie sowie der Ausdehnung der Aktivitäten aufs europäische Ausland in Form von Kooperationsprojekten gerecht zu werden, erfolgte schließlich im Jahre 1996 die Umbenennung in Bayerische Gesellschaft für Unterwasserarchäologie e.V. (BGfU). Zu den derzeit rund 70 Mitgliedern zählen professionelle Archäologen, Studenten, Sport- sowie ausgebildete Forschungstaucher und andere archäologisch Interessierte.

 

 

 

 

Vereinslogo

 

Als in den Jahren 1983/84 das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege anläßlich eines Tiefgaragenbaus auf dem Neuburger Stadtberg Ausgrabungen durchführte, stieß man in der Nähe des frühkaiserzeitlichen Holz-Erde-Kastells auf einen urnenfelderzeitlichen Löß-Wall, in dem sich sekundär eingebrachtes Material aus der Zeit des 3. bis 5.Jahrhunderts n. Chr. fand. Beim Schlämmen dieser Auffüllung kam neben einer Handvoll Münzen und einer bronzenen Venusstatuette auch eine Fibel in Schiffsform zum Vorschein. Analog zu anderen Figurenfibeln wird das Stück ins 1./2. nachchristliche Jahrhundert datiert. Heute befindet sich die Schiffsfibel in der laufenden Ausstellung des Schloßmuseum Neuburg.
Das versilberte Bronzeschmuckstück ist zierliche 22 mm lang, 14 mm hoch und 2,5 mm dick. Auf der schwach reliefierten Vorderseite sind Plankengänge und Riemen durch Niello-Einlagen optisch hervorgehoben. Aufgrund der Riemenstellung und der Steven-Zierung fährt das Schiff für den Betrachter nach rechts. Als Erhöhung der Seitenwand dient ein Gittergeländer, welches das Schiff eindeutig als römisch ausweist. Der hochgezogene Achtersteven endet in einem Schnörkel oder Tierschwanz. Die nach oben konkav zurückschwingende Bugkontur mündet in ein theriomorphes Stevenende, welches als Greifenkopf zu deuten ist. Vermutlich knüpfte der Künstler an die uralte Tradition an, den Schiffen wie einem Fabelwesen Kopf und Schwanz zu verleihen. Die drei Personen sind keine Ruderer, sondern vielmehr reisende Passagiere. Sie blicken, ja grinsen geradezu den Betrachter frontal an. Eine eindeutige Identifizierung ist nicht möglich.
Fibeln in Form von Schiffen sind rar. Lediglich fünf weitere Fibeln dieses Typs, allesamt aus den Provinzen nördlich der Alpen, sind bekannt. Ein nahezu identisches Stück wurde in der Schweiz (Studen-Petinesca) gefunden und ist im Museum Schwab in Biel ausgestellt. Die Thematik bleibt vage. Denkbar wäre die symbolische Darstellung eines Toten-, Lebens- oder Staatsschiffes. Vielleicht galt die Fibel auch als Talisman, Glücksbringer oder rein dekoratives Schmuckstück.
Sicherlich wäre der römische Silberschmied erstaunt gewesen, hätte er gewußt, daß nach rund 2.000 Jahren seine Fibel immer noch Verwendung findet und Bewunderung erfährt. Als Emblem der Bayerischen Gesellschaft für Unterwasserarchäologie e. V. symbolisieren die Drei Mann in einem Boot heute die bayerische Archäologie unter Wasser mit der staatlichen Denkmalpflege, den Hochschulen und Vereinen an Bord. Im harmonischen Zusammenspiel dieser Drei wird das Schiff seinen Weg ohne zu Kentern fortsetzen und neue Ufer erreichen (Autor: M. Prell).

 

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Prell_Schiffsfibel_2009.pdf
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Auszeichnungen

 

"Für sein verdienstvolles Engagement um den Denkmalschutz erhielt der Vereinsgründer und 1. Vorsitzende, Hubert Beer, im Jahre 1994 von Kultusminister Hans Zehetmair die Bayerische Denkmalschutzmedaille verliehen. Im Jahr 1979 gründete Herr Beer die "Archäologiesche Tauchgruppe Bayern" und wurde so zum Vater der Unterwasserarchäologie in Bayern. Neben der Erkundung von Bodendenkmälern in den Gewässern bilden Unterwassergrabungen, zum Beispiel im Starnberger See vor Kempfenhausen sowie im Uferbereich der Roseninsel, den Einstieg in die wissenschaftlich betriebene Taucharchäologie. Dabei gelang es erstmals, eine modernen Ansprüchen genügende Dokumentation von abgegangenen Pfahlbausiedlungen anzufertigen. 1989 erregte die Freilegung und Bergung eines mehr als 13 Meter langen Einbaums Aufsehen, der in die Zeit um 900 v. Chr. gehört und das bisher älteste Wasserfahrzeug Bayerns ist.
Für diese große Leistung im Dienste der bayerischen Heimat spreche ich Herrn Hubert Beer den Dank des Freistaates Bayerns aus."

 


Rede des Bayerischen Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Hans Zehetmair bei der Verleihung der Denkmalschutzmedaille 1993 am 19. Sept. 1994 in München

 

       

 

 

 

 

 

 

Im Juli 2019 erhielt Hubert Beer die Rainer-Christlein-Medaille. Diese Auszeichnung wird seitens der Gesellschaft für Archäologie in Bayern e. V. für besondere Verdienste um die Landesarchäologie verliehen. Prof. Dr. Bernd Päffgen, Vorsitzender der Gesellschaft, würdigte Hubert Beer als Begründer der bayerischen Unterwasserarchäologie und für seine zahlreichen Verdienste.



Vereinssatzung

 

 

Satzung der Bayerischen Gesellschaft für Unterwasserarchäologie e. V.

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Bayerische Gesellschaft für Unterwasserarchäologie e.V. (BGfU); er hat seinen Sitz in München und ist zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München sofort anzumelden.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will archäologische Fundstellen unter Wasser wissenschaftlich erforschen. Zu diesem Zweck bemüht sich der Verein, in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und anderen staatlichen Stellen, archäologische Fundstellen in bayerischen Gewässern zu lokalisieren und wissenschaftlich zu untersuchen;

 

die Forschungsergebnisse durch Vorträge und Aufsätze zu veröffentlichen;

 

in Kooperation mit staatlichen Stellen in Deutschland oder im Ausland unterwasserarchäologische Projekte durchzuführen.

 

Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Geld und Sachspenden aufgebracht.

 

Die Mittel sind insbesondere dazu bestimmt,

 

die Suche nach archäologischen Fundstellen in bayerischen Gewässern zu ermöglichen;

 

Maßnahmen zur wissenschaftlichen Erforschung von archäologischen Fundstellen in bayerischen Gewässern zu ergreifen;

 

unterwasserarchäologische Kooperationsprojekte im In- und Ausland durchzuführen.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder beitreten.

 

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, ferner durch Austritt und Ausschluss.

 

Der Austritt erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

 

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Der Beitrag wird am 31.01. eines jeden Geschäftsjahres oder bei späterem Eintritt fällig.

 

Der Verein wird aus den Beiträgen vor allem den laufenden Verwaltungsaufwand und die ideelle Förderung seiner Aufgaben bestreiten können. Finanziell aufwendigere Einzelmaßnahmen wird der Verein von Fall zu Fall seinen Mitgliedern, Freunden und Förderern bekanntgeben und sie um zweckgebundene Spenden ersuchen.

 

 

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung,

 

der Vorstand

 

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins und den vom Vorstand im Einzelfall geladenen Gästen. Sie findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie ist einzuberufen, wenn es der 10. Teil der Mitglieder (jedoch mindestens zwei Personen) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich einberufen; die Tagesordnung muss spätestens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung den Mitgliedern zugegangen sein.

 

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Die Versammlung wird vom Vorstand geleitet.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

Wahl des Vorstandes;

 

Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfung;

 

Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und anschließend Entlastung des Vorstandes;

 

Beschlussfassung über alle hier vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Satzungsänderungen und bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

 

Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

dem 1. Vorsitzenden

 

dem 2. Vorsitzenden

 

dem Schatzmeister

 

dem Schriftführer

 

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre, gerechnet von der Mitgliederversammlung der Bestellung bis zu derjenigen der nächsten Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Im Innenverhältnis erfordern Rechtsgeschäfte von mehr als 500 Euro (im Einzelfall) die Zustimmung des 1. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Erklärungen gegenüber dem Verein sind gültig, wenn sie gegenüber einem Vorstandsmitglied angegeben wurden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand aus den Mitgliedern ein neues Vorstandsmitglied berufen, dessen Amtszeit bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes dauert.

 

 

 

§ 10 Niederschriften

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden Niederschriften gefertigt, die vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer unterzeichnet werden.

 

 

 

§ 11 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Wegfall sämtlicher Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Landesamts für Denkmalpflege zu verwenden hat.